Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 221b

§ 221b – Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

(1) Der Beitrag, den die Unternehmer auf die Umlagen für die Jahre 2013 bis 2017 (Übergangszeit) zu zahlen haben, ergibt sich, wenn der nach den §§ 182 und 183 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz multipliziert wird. (2) Der Angleichungssatz wird nach folgenden Rechengrößen bestimmt: Ausgangsbeitrag ist der auf die Umlage für das Jahr 2012 nach § 221 Absatz 3 zu zahlende Beitrag; normal Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen betrieblichen Verhältnissen und gleicher Umlage für das Jahr 2012 bei Anwendung der Berechnungsgrundlagen nach § 221 Absatz 4 ergeben würde; normal Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Ausgangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag; normal der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Zielbeitrags und dem Ausgangssatz. normal arabic Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich aus der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes. Die Angleichungssätze in den Folgejahren ergeben sich aus der Summe des Angleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen Veränderungssatzes. Bei der Berechnung der Angleichungssätze ist § 187 Absatz 1 anzuwenden. Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind dem Unternehmer zusammen mit dem Bescheid über die Umlage für das Jahr 2013 mitzuteilen. (3) Ändern sich in der Übergangszeit die betrieblichen Verhältnisse gegenüber den für den Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen, bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 2 unverändert. Für während der Übergangszeit neu aufzunehmende Unternehmer sind die für vorherige Unternehmer nach Absatz 2 festgestellten Angleichungssätze anzuwenden. (4) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen in der Übergangszeit kann die Satzung Härtefallregelungen vorsehen. (5) Aus den Sondervermögen können Mittel entnommen werden, um die während der Übergangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach Absatz 1 zu gestalten. Eine sich hierdurch ergebende Verringerung der Beiträge ist in den Beitragsbescheiden gesondert auszuweisen. (6) In der Übergangszeit ist § 184 Satz 2 nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Unternehmer müssen für die Jahre 2013 bis 2017 Beiträge auf Basis eines Angleichungssatzes zahlen, der aus einem Ausgangsbeitrag und einem jährlichen Veränderungssatz berechnet wird.
  • Der Ausgangsbeitrag basiert auf der Umlage für das Jahr 2012, während der Zielbeitrag unter gleichen Bedingungen ermittelt wird.
  • Der Angleichungssatz wird jährlich angepasst, indem der vorherige Angleichungssatz und der jährliche Veränderungssatz addiert werden.
  • Änderungen der betrieblichen Verhältnisse während der Übergangszeit beeinflussen die Angleichungssätze nicht; neue Unternehmer erhalten die gleichen Sätze wie vorherige.
  • Es können Härtefallregelungen eingeführt werden, um unzumutbare Beitragserhöhungen zu vermeiden, und Mittel aus Sondervermögen können zur Beitragsanpassung verwendet werden.